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   VGH Bayern, 08.11.2001 - 2 CE 01.2339   

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VGH Bayern, 08.11.2001 - 2 CE 01.2339 (https://dejure.org/2001,57587)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.11.2001 - 2 CE 01.2339 (https://dejure.org/2001,57587)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. November 2001 - 2 CE 01.2339 (https://dejure.org/2001,57587)
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Wird zitiert von ... (18)

  • VG Würzburg, 27.11.2023 - W 8 S 23.1605

    Sofortantrag und Antrag auf Eilrechtsschutz, Schornsteinfegerrecht,

    Zwar können wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch Nachteile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen diese, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9).

    Für eine Dringlichkeit, die die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe womöglich wirtschaftliche Auswirkungen bei den Antragstellern hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris).

  • VG Würzburg, 08.02.2023 - W 8 S 23.148

    Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Fälligstellung von Zwangsgeld, erneute

    Zwar können wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch Nachteile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen diese, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9).

    Für eine Dringlichkeit, die die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei den Antragstellern hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris).

  • VG München, 15.09.2008 - M 22 S 08.3668

    Hundehaltung (Schäferhund); Zwangsgeldfälligstellung; unzulässiger bzw.

    Derartige Nachteile können auch wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen sie, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen, die es dem Betroffenen unzumutbar macht, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (BayVGH vom 8.11.2001 Az. 2 CE 01.2339).

    Die Höhe eines Zwangsgeldes für sich genommen kann für diese Annahme nicht ausreichen (BayVGH vom 8.11.2001 aaO.).

  • VG München, 21.08.2008 - M 22 S 08.3641

    Antrag auf Einstellung der Vollstreckung eines fällig gestellten Zwangsgeldes

    Derartige Nachteile können auch Nachteile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen sie, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen, die es dem Betroffenen unzumutbar macht, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (BayVGH vom 8.11.2001 Az. 2 CE 01.2339).

    Die Höhe eines Zwangsgeldes für sich genommen kann für diese Annahme nicht ausreichen (BayVGH vom 8.11.2001 a.a.O. zu einem fällig gewordenen Zwangsgeld in Höhe von 30.000 DM).

  • VG München, 23.03.2022 - M 8 S 21.5585

    Eilantrag, Fälligstellung und Androhung, Zwangsgeld, Verwaltungsakt

    Zwar können wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch Nachteile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen diese, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9).

    Für eine Dringlichkeit, die die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen beim Antragsteller hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris).

  • VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22
    Ein dringlicher Grund für eine einstweilige Anordnung ist nur anzunehmen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 1 L 112/23 -, Rn. 34, juris; BayVGH, Beschluss vom 08. November 2001 - 2 CE 01.2339 -, juris Rn. 9).
  • VG Würzburg, 03.01.2022 - W 8 S 21.1490

    Sofortverfahren, Fälligstellung von Zwangsgeldern, erneute Zwangsgeldandrohung,

    Zur Begründung eines Anordnungsgrunds können zwar grundsätzlich auch Nachteile wirtschaftlicher Art genügen, jedoch müssen diese zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 2 CE 01.2339 - juris; VG München, B.v. 23.4.2009 - M 8 E 09.1232 - juris; VG Würzburg B.v. 21.6.2011 - W 5 S 11.408, BeckRS 2011, 31681).
  • VG München, 25.11.2021 - M 1 E 21.2100

    Einstweiliger Rechtsschutz, Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung,

    Für eine Dringlichkeit in einem für das einstweilige Verfahren relevanten Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen beim Antragsteller hat (BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9); entscheidend ist, dass die Anordnung notwendig ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 23).
  • VG Augsburg, 02.11.2016 - Au 5 E 16.1421

    Untersagung von Sportwetten in Form von Live-Wetten

    Auch genügt es für eine Dringlichkeit isoliert betrachtet nicht, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund von dessen Höhe wirtschaftliche Auswirkungen auf die Antragstellerin hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9).
  • VG Bayreuth, 15.09.2022 - B 7 E 22.820

    Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Für eine Dringlichkeit in einem für das einstweilige Verfahren relevanten Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen beim Antragsteller hat (BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9); entscheidend ist, dass die Anordnung notwendig ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 23).
  • VG Cottbus, 10.05.2023 - 1 L 112/23

    Keine Vollstreckung nach Bezahlung der Schuld aus öffentlich-rechtlichem Bescheid

  • VG Bayreuth, 29.10.2021 - B 1 S 21.1050

    Fälligkeitsmitteilung, Zwangsgeld, Halterdatenänderung,

  • VG München, 07.10.2016 - M 8 E 16.4224

    Vorliegen eines Wettbüros

  • VG München, 07.09.2016 - M 8 SE 16.3583

    Nutzungsänderung der Waschhalle einer Tankstelle in eine Kfz-Reparaturwerkstatt

  • VG Würzburg, 21.06.2011 - W 5 S 11.408

    Anordnungsgrund bei Zwangsgeld; Fälligstellung

  • VG München, 02.08.2023 - M 1 E 23.3487

    Einstweiliger Rechtsschutz, Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung,

  • VG München, 08.07.2020 - M 29 S 19.4834

    Erfolgloser Eilantrag gegen wiederholte Zwangsgeldandrohung

  • VG München, 07.09.2016 - M 8 E 16.3665

    Untersagung der Nutzung von Kellerräumen als Ferienwohnung; Fälligkeit eines

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